6 x in Deutschland:   Schwerin   -   Berlin   -   Wiesbaden   -   Mannheim   -   Weinbach   -   Solms

Geruchsprobleme

Geruchsauffälligkeiten in der Raumluft von Büros, Kindergärten, Wohnräumen können Hinweis auf Restausgasungen von Lösemitteln, Emissionen aus Baumaterialien sein oder ein Indikator für schadensbedingte Anfeuchtungen.

Geruchsuntersuchungen in Innenräumen

Geruchsbelästigungen und Messbarkeit

Kurzzusammenfassung Infoblatt Gerüche:

Erläuterungen zur Messbarkeit und Bewertung von Gerüchen durch chemische Lösemittelausgasungen, Heizöl, Ausgasungen aus älteren Fertighäusern, Holzfasermaterialien, Passivrauch (Zigarettenrauchinhaltsstoffe), Brandgerüche, Teerausgasungen und Phenolen / Kresolen aus Fußbodenkonstruktionen sowie biogenen Gerüchen wie Katzenurin, Stoffwechselausgasungen von Schimmelpilzen und Bakterien (MVOC)

Durch die höhere Dichtheit moderner oder wärmegedämmter Gebäude (neue Fenster, Wärmedämmverbundsysteme) kann es zur Aufkonzentrierung von Ausgasungen in der Raumluft kommen. Die Ursachen sind entweder Emissionen aus Baumaterialien oder Inventar, nutzungsbedingten Ausgasungen oder Geruchsverfrachtung zwischen verschiedenen Gebäudebereichen und Etagen. Diese Fremdgerüche können dann zu Nutzerbeschwerden wegen Geruchsbelästigungen und teilweise auch zu damit verbundenen Befindlichkeitsstörungen führen.

Ein regelmäßig auftretendes Problem bei der Bearbeitung dieser Projekte ist die im Vergleich zu den heutigen Messgeräten und laboranalytischen Verfahren hohe Empfindlichkeit der menschlichen Nase, die mehr als 1000 verschiedene Geruchssubstanzen auch in niedrigsten Konzentrationen unterscheiden kann und diese dann auch subjektiv bewertet; als unangenehm, chemisch oder modrig-biogen. Nicht jeder deutliche Geruch ist mit den Messungen klar einer chemischen Substanzgruppe zuzuordnen. Vergleichsweise leicht ist die analytische Untersuchung bei chemischen Ausgasungen, wie Lösemittel oder Baustoffausgasungen nach Neuverlegung von Fußböden, Überarbeiten von Linoleumbodenbelägen, Holzfußböden oder Parkettfußböden, nach Renovierungen oder Hydrophobierungsmaßnahmen, Heizölgerüche durch Luftundichtheiten zum Keller. Etwas schwieriger wird es bei der Bestimmung von Passivrauch; sehr schwierig ist die Messung sporadisch auftretenden Geruchsereignissen wie Fäkalgerüche, Koch- oder Essensgerüche aus Lüftungsschächten, Installationskanälen oder durch Luftverfrachtungen innerhalb des Gebäudes.

Bei den Raumluftmessungen setzen wir abhängig von der Art der Geruchseindrücke und von der Vorgeschichte unterschiedliche Adsorber ein (Aktivkohle, TENAX, Silicagel). Durch dieses Raumluftscreening können im besten Fall hunderte verschiedener Substanzen identifiziert und bewertet werden. In der Regel werden parallel hierzu auch Materialproben zur Quellensuche entnommen, an denen dann Ausgasungsuntersuchungen am Gaschromatographen vorgenommen werden oder die in Prüfgläschen durch geschulte Geruchsprüfer beurteilt werden. Auf diesem Wege ist es oft möglich, die Geruchsquellen zu ermitteln und dann geeignete Gegenmaßnahmen festzulegen.

Typische Beispiele für Geruchsprobleme in Raumluft

Nachfolgend sollen einige typische Geruchsprobleme, die in Innenräumen wie Büros, Schulen, Kindergärten oder Wohnräumen auftreten können, kurz erläutert werden:

Lösemittelausgasungen in Neubauten, nach Umbau, Renovierung oder Fußbodenarbeiten, Heizölgeruch

Viele Substanzen, die früher als Lösemittel eingesetzt wurden, wie aromatische Benzininhaltsstoffe (Benzol, Toluol o.a.), wurden inzwischen durch unkritischere Gemische ersetzt. In heutigen Produkten dominieren wässrige Systeme oder längerkettige Substanzen, die wegen ihres höheren Siedepunktes oft nicht mehr als Lösemittel deklariert werden müssen. Die Ausgasungen von Heizöltanks, die durch Luftkontakt auch in Büros oder Wohnräume gelangen können, zeigen ein typisches Substanzmuster von Aromaten und Aliphaten. Aber auch Produkte auf natürlicher Basis können zu Geruchsproblemen führen z.B. durch Terpenausgasungen von Citrusölen. Außerdem können aus heutigen wässrigen Klebersystemen bei Nichteinhaltung der Verarbeitungshinweise längeranhaltende Ausgasungen entstehen.

Häufige Problemsituationen durch Lösemittelausgasungen sind die Überarbeitung von Holzböden (Holzdielenboden, Parkettböden), bei der die flüssigen Präparate (Abbeizer, Versiegelungen) durch die Fugen auch in tiefere Fußbodenschichten eindringen können und dann zu lang anhaltenden Ausgasungen führen. Hier sind in der Regel längerkettige Alkane in höheren Konzentrationen nachweisbar. Auch nach Einbau neuer Linoleumbodenbeläge in Klassenräumen oder Kindertagesstätten können Nutzer in den ersten Wochen oder Monaten über wahrnehmbare Gerüche und damit korrespondierende Beschwerden klagen. Die individuelle Empfindlichkeit variiert gerade bei Geruchsproblemen erheblich. Auch nach Durchführung von Trockenlegungs- oder Hydrophobierungsmaßnahmen können Lösemittelausgasungen in die Raumluft und Geruchsauffälligkeiten auftreten.

Für die Bewertung typischer Lösemittel können die für einige Substanzen veröffentlichten toxikologisch abgeleiteten Richtwerte der Kommission am Umweltbundesamt (AIR) als Bewertungsgrundlage herangezogen werden.

Zitat aus Veröffentlichung des Umweltbundesamtes zu Richtwerten I und II:

Es gibt zwei Richtwert-Kategorien:

Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzentration kann, besonders für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung sein. Je nach Wirkungsweise des Stoffes kann der Richtwert II als Kurzzeitwert (RW II K) oder Langzeitwert (RW II L) definiert sein.

Richtwert I (RW I - Vorsorgerichtwert) beschreibt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. Eine Überschreitung ist allerdings mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, unerwünschten Belastung verbunden. Aus Gründen der Vorsorge sollte auch im Konzentrationsbereich zwischen Richtwert I und II gehandelt werden, sei es durch technische und bauliche Maßnahmen am Gebäude (handeln muss in diesem Fall der Gebäudebetreiber) oder durch verändertes Nutzerverhalten. RW I kann als Zielwert bei der Sanierung dienen.“

Mehr Informationen hierzu: http://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/schadstoffe/loesemittel/

Gerüche in Folge von Wasser- oder Feuchteschäden, Fäkalgerüche, Katzenurin

In Folge von Wasserschäden oder Anfeuchtungen kann es zu mikrobiellen Besiedlungen (Schimmelpilze, Bakterien) oder chemischen Zersetzungsreaktionen kommen, die geruchlich wahrnehmbare Ausgasungen produzieren (biogene Ausgasungen=MVOC, chemische Ausgasungen VOC). Die Stoffwechselausgasungen von Mikroorganismen sind nach heutigem Kenntnisstand zwar sehr gut geruchlich wahrnehmbar (niedrige Geruchsschwellen), führen selbst aber nicht zu gesundheitlichen Effekten.

Die MVOC-Verbindungen lassen sich analytisch durch Raumluftmessungen gut bestimmen, aber bis heute gibt es keine einheitliche Bewertungsbasis und nach unserem Kenntnisstand aus den bearbeiteten Projekten in Kindergärten und Verwaltungsbüros auch keine eindeutige Korrelation zwischen erhöhten MVOC-Konzentrationen und auffälligen oder gesundheitsgefährdenden Schimmelpilzsporen-konzentrationen in der Raumluft.

In mehrgeschossigen Bürogebäuden kann es nach Umbauten (vorgesetzte Leichtbauwände) oder auch durch Defekte an der Installation zu sporadisch auftretenden Geruchsverfrachtungen kommen. bei Besonders empfindlich reagiert die Nase auf Küchengerüche, Fäkalgerüche oder ähnliches, aber die Messgeräte leider in der Regel nicht. Oft sind stillgelegte Abflussrohre, Luftverfrachtungen durch Leerrohre oder vorgehängte, nicht luftdichte Fassaden oder Installationskanäle mit Kamineffekten die Quellen von Geruchseinträgen in die Raumluft. Derartige Fragestellungen lassen sich in der Regel nicht durch Raumluftanalysen bearbeiten, sondern am ehesten durch Geruchsprüfungen oder durch den Einsatz von Blower-Door-Systemen, die Über- oder Unterdrucksituationen herstellen und dann durch Vernebelung die Luftströme visualisieren können. In einigen Fällen kann auch der Einsatz eines Schimmelpilzspürhundes erfolgreich sein.

Bei Wechsel des Mietverhältnisses oder Eigentümerwechsel in Wohnhäusern kann es manchmal auch zu Beschwerden über Tieruringerüche oder Fäkalgerüche aus früherer Katzen- oder Hundehaltung in den Räumen kommen. Diese können auch in Fliesenfugen oder Wandsockelbereiche eingedrungen sein und die Nachnutzung oder Neuvermietung erschweren. Die Inhaltsstoffe des Urins wie Harnstoff, Harnsäure und Creatinin sind lange chemisch stabil und lassen sich im Material oder im Hausstaub gut analytisch bestimmen. Die Urinrückstände können unter UV-Licht visualisiert werden.

Emissionen aus neuen Holzfaserplatten (OSB) und alte Fertighausgerüche durch Chloranisole

Naturhölzer können zu geruchlich wahrnehmbaren Ausgasungen führen (Terpene bei Nadelhölzern, Gerbsäureanteile bei Eichenholzdielenböden oder Eichenparkett). In Holzfaserprodukten, wie Presspanplatten oder OSB-Platten, kommen zu den freiwerdenden Holzinhaltstoffen noch die Emissionen aus der Verleimung des Materials. Die bekannteste Ausgasung aus älteren Presspanplatten ist die Abspaltung von Formaldehyd, die Materialemissionen und Raumluftgehalte sind inzwischen in Deutschland streng geregelt. Heute sind erhöhte Formaldehydbelastungen nur noch in älteren Fertighäusern, Gebäudebereichen mit vielen alten Pressspanplatten (oft in Dachschrägen, Dachgeschossen) oder in besonderen Räumen mit hoher starker Möblierung aus Presspankomponenten, wie Aktenlagern o.ä. anzutreffen

Mehr Informationen von uns zu diesem Thema finden Sie hier: http://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/schadstoffe/fertighaus/

Auch in neueren Gebäuden mit großen Anteilen an Holzfasermaterialien kann es außerdem zu wahrnehmbaren Raumluftkonzentrationen organischer Säuren (Essigsäure, Ameisensäure) kommen. Diese sind gut messbar und analytisch routinemäßig bestimmbar. An einer Richtwertregelung wird am Umweltbundesamtes zurzeit gearbeitet.

Eintrag von Passivrauch aus benachbarten Etagenwohnungen

Insbesondere in älteren, mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern oder bei Wohn- und Bürobereichen über Gastronomieräumen oder Küchen kann es durch die Schwerkraftentlüftung oder durch nicht luftdicht ausgeführte Installationskanäle bei bestimmten Drucksituationen vom Keller bis zum obersten Geschoss zu Lufteinträgen kommen, die von benachbarten Mietern als Belästigung empfunden werden. Die messtechnische Untersuchung kann durch passive oder aktive Raumluftmessungen bezüglich typischer Zigarettenrauchinhaltsstoffe wie Nikotin, Cotinin oder 3-Vinylpyridin oder durch Haustaubanalysen vorgenommen werden.

Teergerüche, Phenole und Kresole („DDR-Geruch“)

In älteren Mehrfamilienhäusern, Verwaltungsgebäuden oder früheren Gewerbeobjekten kann es zu typischen Ausgasungen und Geruchsproblemen durch teerhaltige Schichten, meist im Fußbodenaufbau oder als Parkettkleber kommen. Schwarzen Kleber bis aus den 50er- und 60er Jahren enthalten oft polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), von denen die leichter flüchtigen Komponenten wie Naphthalin auch durch Fugen im Bodenbelag ausgasen können und zu erhöhten Raumluftkonzentrationen führen. In seltenen Fällen können in älteren Gebäuden wie Kasernen oder Schulen auch teerhaltige Dichtungen an den Wandsockelbereichen oder häufiger im Dachaufbau verbaut worden sein. (Weitere Informationen: http://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/schadstoffe/polyaromatische-kohlenwasserstoffe-pak-/)

Ähnlich ist es bei den Ausgasungen mit Phenolen und Kresolen, die aus älteren Schichten im Fußboden freiwerden und insbesondere bei Austausch der alten, dichteren Bodenbeläge gegen modernere nicht so diffusionsdichte Fußbodenbeläge plötzlich in Büros oder Wohnungen zu Problemen führen können.

Diese Substanzen sind vom Umweltbundesamt durch Innenraumrichtwerte RW I und RW II geregelt und lassen sich leicht messtechnisch erfassen und bewerten:

Toxikologisch abgeleitet sind die Gefahrenwerte RW II, die jeweils noch um Faktor 10 über den Vorsorgewerten (RW I) liegen, also bei Phenol 200 µg/m³ und bei den Kresolen 50 µg/m³. Bei Überschreitung der Gefahrenwerte RW II sind zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen Nutzungseinschränkungen und Sanierungsmaßnahmen angezeigt.

 

Beispiel einer Materialausgasungsuntersuchung auf Naphthalin, Phenole, Kresole:

Prüfverfahren

Untersuchung von Material auf Emissionen von Chloranisole, Naphthaline, Phenole

Repräsentative Probeneinwaage. Dynamische Emissionsprüfung im Exsikkator. Probenahme auf XAD-2. Analyse mittels Kapillargaschromatographie           und       Flammenionisations-          /       Elektroneneinfang-Detektor           (GC/FID/ECD)        bzw.

Massenspektrometrie (GC/MS). Kalibration und Gehalts-bestimmung über externe Standards.

 

 

 

 

Probenart

Material Fußboden

 

 

BG

 

 

Probe

Bohrkern, Oberseite

 

 

 

Labor-Nr.

Emissionsrate in µg/m²/h

[µg/m²/h]

Phenole

 

CAS-Nr.

 

 

 

Phenol

 

108-95-2

7,7

 

 

0,1

o-Methylphenol (o-Kresol)

 

95-48-7

0,22

0,1

m-Methylphenol (m-Kresol)

 

108-39-4

nn

0,1

p-Methylphenol (p-Kresol)

 

106-44-5

2,5

0,1

Summe Kresole

 

2,7

0,1

2,3-Dimethylphenol

 

526-75-0

nn

0,1

2,4-Dimethylphenol

 

105-67-9

nn

0,1

2,5-Dimethylphenol

 

95-87-4

nn

0,1

2,6-Dimethylphenol

 

576-26-1

nn

0,1

3,4-Dimethylphenol

 

95-65-8

nn

0,1

3,5-Dimethylphenol

 

108-68-9

nn

0,1

2,3,5-Trimethylphenol

 

697-82-5

nn

0,1

2,4,6-Trimethylphenol

 

527-60-6

nn

0,1

3,4,5-Trimethylphenol

 

527-54-8

nn

0,1

o-Ethylphenol

 

90-00-6

nn

0,1

m-Ethylphenol

 

620-17-7

nn

0,1

p-Ethylphenol

 

123-07-9

nn

0,1

2-Isopropylphenol

 

88-69-7

nn

0,1

2-Propylphenol

 

644-35-9

nn

0,1

4-Propylphenol

 

645-56-7

nn

0,1

Emissionsrate in µg/m²/h           nn: nicht nachweisbar, weniger als Bestimmungsgrenze BG; kein Messwert-Eintrag: lt. Auftrag nicht untersucht

Gerüche nach Brandschäden

Die bei Bränden freiwerdenden Brandgase und Rußbeaufschlagungen sind abhängig vom verbrannten Material (Brandgut), dem Brandverlauf und den räumlichen Rahmenbedingungen. Da die Gerüche mit dem Brandgasen verfrachtet werden, können sie auch in Bereichen zu Beschwerden führen, die weiter vom Brandraum entfernt liegen und nicht direkt zum Brandbereich führen. Gerade bei offenporigen Materialien, wie Mineralfaserdämmungen sind zur Geruchssanierung dann oftmals umfangreichere Demontage- und spezielle Reinigungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Geruchsschwellen von typischen Brandgasen liegen so niedrig, dass sie von normalempfindlichen Personen bereits bei Konzentrationen über 5 µg/m³ wahrgenommen werden können. So bleiben einige Brandgase oft auch Wochen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen in der Raumluft präsent.

Von der Ad-hoc-Kommission aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes (IRK) und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Gesundheitsbehörden der Länder (AOLG) wurden folgende Richtwerte RW I (unbedenklicher Vorsorgewert) und RW II (wirkungsbezogene Eingriffsschwelle) festgelegt worden (http://www.umweltbundesamt.de/gesundheit/innenraumhygiene/richtwerte-irluft.htm):

Für die Verbindung Naphthalin wurde von der Innenraumluft-Kommission eine Eingriffschwelle (RW II) von 20.000 ng/m³ und ein Vorsorgewert (RW I) von 2.000 ng/m³ festgelegt.


Für Phenol sind nach Maßgabe der nun veröffentlichten neuen Richtwerte Raumluftkonzentrationen unterhalb des RW I-Vorsorgewertes von 20.000 ng/m³ (0,02 mg/m³) als unkritisch zu sehen. Für die geruchlich ebenso relevanten Verbindungen m-Kresol und p-Kresol wird von der Kommission für die Zukunft ein möglicher RW I-Vorsorgewert von 5.000 ng/m³ (0,005 mg/m³) diskutiert. Diese Richtwerte können somit als Sanierungszielwerte nach Abschluss der Arbeiten dienen.

Mehr Informationen von uns zu diesem Thema finden Sie hier:

http://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/brandschaeden/

Sensorische Geruchsprüfung nach AGÖF und VDI

Die Zusammenfassung der Einsatzmöglichkeiten von sensorischen Prüfungen in Räumen oder an Materialproben wurde in Veröffentlichungen des VDI und später im AGÖF-Geruchsleitfaden 2013 „GERÜCHE IN INNENRÄUMEN –SENSORISCHE BESTIMMUNG UND BEWERTUNG“ Stand: 25.09.2013 vorgenommen. Die Geruchsprüfungen folgen den Vorgaben in der DIN 10961 ÖNORM S 5701, DIN 16000-1 und DIN 16000-30.

Hiernach sind sensorische Untersuchungen von kontrollierten Prüfern nicht nur zur Bewertung von Geruchsauffälligkeiten in Innenräumen im Sinne der Zumutbarkeit, Nutzbarkeit oder Mangelhaftigkeit des Raumluftzustands und der Identifizierung dafür verantwortlichen Emissionsquellen sinnvoll. Sie können auch zur Kontrolle des Sanierungserfolges oder im Rahmen von Gebäude-Zertifizierungen eingesetzt werden.

Tab.: Bewertung Olfaktorische Geruchsbewertung nach VDI 3883 Bl. 1

Quelle: Bundesgesundheitsbl 2014 · 57:148–153, DOI 10.1007/s00103-013-1882-3,

Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

Der AGÖF-Geruchsleitfaden 2013 empfiehlt folgende Parameter bei der Geruchsprüfung und Beurteilung auf: Intensität, Qualität, Hedonik und Akzeptanz.

Die Geruchseinstufungen des AGÖF-Leitfadens weisen Intensitätsstufen 1- 5 auf, wobei die Stufe 5 die höchste Geruchsintensität darstellt („sehr starker Geruch“).

Bezüglich der Wahrnehmung von Gerüchen in Räumen verweist der AGÖF-Geruchsleitfaden auf die sogenannte Hedonik-Skala von – 4 (äußerst unangenehm) bis +4 (äußerst angenehm):

AGÖF-Geruchsleitfaden 2013:

Für die Bewertung der Geruchsqualität werden die Probanden nach der Zufriedenheit mit der Raumluftwahrnehmung befragt. Für die Bewertung der Akzeptanz sind die Erwartungen an die Raumluftqualität, abhängig von Art und Nutzung des jeweiligen Raumes wichtig.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Für die Bewertung von Geruchsstoffen in Innenräumen existieren keine öffentlichen Richtwerte des Umweltbundesamtes.

Nach Musterbauordnung der Länder sind bauliche Anlagen so zu errichten und instand zu halten, dass „Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“ (§ 3 Musterbauordnung, MBO). Bauproduktehaben bezüglich ihrer Ausgasungen diese Anforderungen insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass „durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen" (§13 MBO).

Um eine durch Geruchsauffälligkeiten verursachten Belästigung oder ggf. einen hygienischen Mangel der Raumluftqualität zu überprüfen, sind nach AGÖF-Geruchsleitfaden 2013 die Abweichungen zum „üblichen Zustand der Raumluft“ zu beurteilen:

„Eine Abweichung vom soeben definierten „Üblichen“ kann bei Gerüchen anhand

folgender Parameter beschrieben werden:

-          Dauer der Geruchseinwirkung

-          Intensität

-          Hedonik

-          Akzeptanz des Geruches.“

Der vom Umweltbundesamt für einzelne Substanzen/ Substanzgruppen festgelegte Richtwert II (Eingriffsschwelle) ist in der Regel im Landesbaurecht übernommen und damit rechtlich verbindlich einzuhalten.

Bei Geruchsproblemen ohne Überschreitung von Richtwert I oder II kann sich trotzdem ein Handlungsbedarf aus werkrechtlichen Aspekten ergeben (Herstellen des üblichen Lieferzustandes).

In der Veröffentlichung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2013 werden für einige geruchliche relevante Innenraumverunreinigungen Geruchsleitwerte I (vGLW I) und II (vGLW I)  festgelegt, bei deren Überschreitung Minderungsmaßnahmen durchzuführen sind, um Belästigungen oder Beeinträchtigungen bei den Raumnutzern zu vermeiden (Quelle: Bundesgesundheitsbl 2014 · 57:148–153 “Gesundheitlich-hygienische Beurteilung von Geruchsstoffen in der Innenraumluft mithilfe von Geruchsleitwerten“, DOI 10.1007/s00103-013-1882-3, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013.

Im Zusammenhang mit deutlichen Geruchsauffälligkeiten in Büroräumen oder Gewerbebereichen sind auch die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu beachten:

„§ 27. Mechanische Be- und Entlüftung

2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.“

„§36: Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,.. “

 

Wir führen Raumluftmessungen und Geruchsprüfungen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen, zu Bewertung der Raumluftqualität in Gewerbeobjekten, Büros, Schulen, Kindertagesstätten und Wohnhäusern durch. Kontaktieren Sie uns für eine Vorbesprechung und Angebotseinholung: