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Asbest in Bodenbelägen und Brandschutzplatten

Dipl.-Ing. René Fuchs 2020,  Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK)

Bestellungsgebiet: Schimmelpilze und Schadstoffe in Innenräumen

IGU Ingenieurbüro Gesundheit+Umwelt Dipl.-Ing. René Fuchs

Wiesbaden: 0611-3334633     Weinbach /Lahn: 06474- 883035     München:  089-1250 1240

mail@schimmelpilze-schadstoffe.de

Asbest – noch immer ein aktuelles Schadstoffthema in Bestandgebäuden

Asbestarten und Einsatz in Baustoffen

Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral das bis heute in Tagebauen abgebaut wird und insbesondere in den 1960er und 1970er Jahren in vielen Bauprodukten eingesetzt wurde. Aufgrund der chemischen Zusammensetzung und Struktur unterscheidet man zwischen Chrysotilasbest und Amphibolasbest.

Asbest ist temperaturbeständig und nicht brennbar, die Faserstruktur verbessert die Eigenschaften von Bauprodukten wie zementgebundene Platten, Kleber und Spachtelmassen und es ist witterungsfest, so dass es auch im Fassaden- und Dachbereich gut eingesetzt werden konnte.

In der alten Bundesrepublik ist das Spektrum der asbesthaltigen Produkte deutlich größer als in der DDR. Die häufigsten Anwendungen finden sich auch heute noch im

  • Brandschutz (Brandschutzplatten, Stopfmassen, Spritzasbest, Isolierungen, Brandschutzklappen in Lüftungskanälen und Brandschutztüren u.a.)
  •  im Heizungsbereich für die Isolierung von Rohren, Heizungsteilen, Flanschdichtungen)
  •  im Feuchteschutz von Außenbauteilen (Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Wasser- und Abluftleitungen und Kanäle) sowie Gebäudeabdichtungen Abdichtbahnen und Gewebe
  • Zusatz zur Eigenschaftsverbesserung und besseren Verarbeitbarkeit in Spachtelmassen zwischen Gipskartonplatten, Putzen, Fliesenklebern , Fußbodenkleber, Feuerschutzanstrichen, Bodenbeläge.

Gemäß TRGS 519 werden drei unterschiedlich dichte Asbestproduktgruppen unterschieden:

  • Schwachgebundene Produkte (Dichte < 1000 kg/m³ i.d.R.)
  • Festgebundene Produkte (Dichte > 1000 kg/m, < 15 % Asbestgehalt)
  • Sonstige Asbestprodukte.

Veröffentlichte Verwendungsverbote in Deutschland

  • Verbot Spitzasbest in der DDR 1969, BRD 1979
  • Verbot andere schwachgebundene Asbestprodukte 1984 (BRD)
  • Verbot festgebundener AZ-Platten im Hochbau 1992
  • Allgemeines Asbestverwendungsgebot in Deutschland 1995, EU 2005

Gesundheitsgefahren durch Asbestfasern

Die kleineren Asbestfasern dringen bis in tiefere Bereiche der Lunge vor.  Durch ihre Biobeständigkeit und Längsteilung bei Zerfall können sie zu strukturellen Veränderungen im Lungengewebe führen. Insbesondere bei Personen die regelmäßig höheren Asbestfaserkonzentrationen ausgesetzt waren (Fahrzeugindustrie, Bauwirtschaft) kann dies zu einem erhöhten Risiko von Krebs- oder Asbestose-Erkrankungen führen. Trotz der in den vergangenen Jahrzehnten durchgeführten umfangreichen Asbestsanierungen ist bis in die Gegenwart der Rückgang der asbestbedingten Erkrankungen geringer als erwartet. Dies wird vor allem auf den ungeschützten Umgang  mit asbesthaltigen Materialien in Putzen, Kleber, Spachtelmassen bei Arbeiten im Altbaugebäudebestand zurückgeführt.

Risikobewertung  schwach gebundener Asbestprodukte

Vor Umbau, Abriss oder anderen Bauarbeiten müssen möglichst alle asbesthaltigen Produkte durch ein Schadstoffkataster erfasst und bewertet werden. Schwach gebundene Asbestprodukte werden anhand des Formblatts der Asbest-Richtlinie  bezüglich ihrer Sanierungsdringlichkeit bewertet. Hierbei wird abhängig von der Materialart, dem Einbauzustand, der Raumnutzung und dem Risiko einer Faserfreisetzung eine Punktezahl summiert, aus der sich bei > 80 Punkten eine unverzügliche Sanierungsdringlichkeit ergibt, bei <79 Punkten ist eine zeitlich abgestufte Nachinspektion und Neubewertung erforderlich ist.

Verantwortlich für die Ermittlung und Bewertung asbesthaltiger Produkte ist gemäß Baurecht und Abfallrecht der Bauherr/ Gebäudeeigentümer. Das bauausführende Unternehmen muss für die Festlegung der angemessenen Schutzmaßnahmen ausreichend qualifiziert und ausgestattet sein und diese gemäß Arbeitsschutzrecht und Gefahrstoffrecht ergreifen.

Für einige besondere asbesthaltige Produkte, wie Brandschutzklappen, Brandschutztüren, Flanschdichtungen gilt diese Punkte-Einstufung nicht. Sie fallen nach Asbestrichtlinie in die Dringlichkeitsstufe III.

Asbestfaserfreisetzung und Richtkonzentrationen für Raumluft

In bestimmten Einbausituationen können aus schwachgebundenen asbesthaltigen Bauprodukten bei Erschütterungen oder durch Luftzirkulation Fasern freigesetzt werden und in die Raumluft gelangen. Die meisten dieser stark asbesthaltigen, offen strukturierten Produkte sind seit vielen Jahre saniert und ausgebaut oder durch Versiegelung luftdicht abgeschottet.

Bei festgebundenen Produkten ist wegen der geringeren Asbest -Materialgehalte und der festeren Fasereinbindung nur bei mechanischer Bearbeitung mit Faserfreisetzungen zu rechnen.

Wegen der krebserzeugenden Wirkung können keine Grenzwerte für unkritische Faserkonzentrationen in Raumluft festgelegt werden. Gemäß der Asbestrichtlinie aus dem Jahr 1996 sollten nach Ausführung von Sanierungsmaßnahmen die Faserkonzentrationen < 500 Fasern/m³ (Poisson-Wahrscheinlichkeit < 1000 Fasern/m³) liegen.

Bei Statusmessungen in Raumluft von Büros, Wohnungen, Schulen sollten die Faserkonzentrationen deutlich unter 1000 Faser/m³ liegen. Auch in Außenluft können geringe Asbestfaserkonzentrationen vorhanden sein. In früheren Jahrzehnten lagen diese wegen asbesthaltiger Bremsbeläge und ungeschützter Baumaßnahmen zwischen 100-300 Fasern/m³. Heute liegen die Außenluftkonzentrationen meist deutlich unter 100 Fasern/m³.

An Arbeitsplätzten mit Umgang mit asbesthaltigen Materialien  gelten TRGS 519:

  • bei emissionsarmen Verfahren < 10.000 Fasern/m³
  • bei Arbeiten geringen Umfangs < 100.000 Fasern/m³.

Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten

Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten müssen nach Vorgaben der Gefahrstoffverordnung, der Asbestrichtlinien und der TRGS 519 ausgeführt werden. Sie dürfen nur von hierfür qualifizierten und geprüften und zugelassenen Sanierungsfachfirmen ausgeführt werden.

Es können folgende Bearbeitungsmethoden ausgeführt werden, die entweder nur zur Sicherung oder zum vollständigen Entfernen der asbesthaltigen Produkte führen:

  • Methode 1: Entfernen
  • Methode 2: Beschichten (und Kennzeichnung)
  • Methode 3: räumliche Trennung (und Kennzeichnung)

Bei umfangreichen Asbestsanierungen sind Schutzmaßnahmen wir folgt einzuhalten:

  • Luftdichte Abschottungen des Sanierungsbereiches mit Schleusen
  • Unterdruckhaltung, technischer Luftwechsel
  • Arbeitsmedizinisch geprüfte Mitarbeiter in persönliche Schutzausrüstung
  • Endreinigung mit geprüften H-Saugern und Faserbindung
  • Messtechnische Sanierungskontrolle durch Sachverständigen.

Bei Sanierungsmaßnahmen geringen Umfangs oder mit zugelassenen emissionsarmen Verfahren (DGUV 201-012) kann auf Unterdruckhaltung, strenge Schutzmaßmaßnahmen und abschließende Kontrollmessungen verzichtet werden.

Asbesthaltige Fußbodenbeläge und festgebundene Asbestzementprodukte

Bei den heute noch eingebauten asbesthaltigen Baumaterialien handelt es sich vielfach um festgebundene Asbestprodukte wie Zementasbest-Dacheindeckungen, -Fassadenverkleidungen, Wasserrohre. Lüftungskanäle in Mehrfamilienhäusern sowie asbesthaltige Bodenbeläge.

Bei den asbesthaltigen Bodenbelägen wird zwischen den schwachgebundenen weichen n PVC-Fußbodenbelägen als Bahnenware „Cushion vinyl“ und den unkritischeren kleinformatigen und festgebundenen Floor-Flexplatten unterschieden. Aber auch andere Platten- oder Bahnenware kann asbesthaltig sein.

Floor-Flexplatten und asbesthaltige Kleber von Bodenbelägen

Floorflexplatten wurden in Schulgebäuden, Verwaltungsgebäuden, Mehrfamilienhäusern zwischen 1960 und Mitte der 1970er Jahre sehr häufig eingesetzt und sind bis heute oft noch vorhanden. Sie sind als typische quadratische und spröde PVC-Platten (Flexplatten) oft leicht erkennbar in vielen Fällen aber auch schon bis auf den schwarzen Kleber entfernt oder mit anderen Bodenbelägen überdeckt worden. Diese Art von PVC-Platten haben oft nur niedrige Asbestgehalte zwischen 1% und 5%. Die Asbestfasern sind fest in der Kunststoffmatrix gebunden, so dass sie auch bei stark beschädigten Oberflächen so gut wie nie nennenswerte Fasermengen freisetzen. Die Floorflexplatten wurden meist mit einem schwarzen, asbesthaltigen Bitumenkleber verarbeitet.

Es besteht kein Ausbaugebot für Asbestprodukte im Gebäudebestand. Das Vorhandensein von intakten festgebundenen oder gekennzeichneten schwachgebundenen Asbestprodukten stellt keinen Verstoß gegen die Bauvorschriften dar.

Nach unseren Erfahrungen kann Folgendes festgestellt werden:

  • auch wenn Bodenbeläge wie stärkere Materialbeschädigungen aufweisen und mechanisch beansprucht werden wird der Richtwert von deutlich kleiner 1000 Fasern/m³ meist sicher eingehalten und es sind meist auch keine Fasersedimentationen auf Inventaroberflächen vorhanden
  •  nur wenn mechanische Beschädigungen durch handwerkliche Arbeiten wie Abbruch, Schleifen o.a. stattgefunden haben, kommt es zu stärkeren Faserfreisetzungen, die dann durch spezielle Reinigungen entfernt werden müssen.

 

Das gleiche gilt auch für festgebundene Asbestprodukte an Fensterbänken, Dach- oder Fassadeneindeckungen.

 

Unsere Dienstleistungen

Wir ermitteln, dokumentieren und analysieren asbestverdächtige Materialien in Gebäuden durch Schadstoffuntersuchungen, untersuchen die Raumluftbelastung auf Faserkonzentrationen, nehmen Bewertungen nach Asbestrichtlinie vor , sind geprüft und zugelassen für Sachkundige Teil 3 und 4 auch für schwachgebundene Asbestprodukte, erstellen Sanierungskonzepte und übernehmen die ingenieurtechnische Begleitung von Sanierungsmaßnahmen.

Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

IGU Ingenieurbüro Gesundheit+Umwelt 2020

Literaturnachweis
/1/ Hans-Dieter Bossemeyer, Schadstoffe im Baubestand, Rudolf Müller Verlag 2016

/2/ Umweltbundesamt Texte 36/97: Technische Maßnahmen zur Verminderung der Risiken durch künstliche Mineralfasern (KMF) sowie Anforderungen an mögliche Alternativen, Forschungsbericht 101 01 131, UBA-FB 98-036

/3/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Ausgabe April 1995, Bekanntmachung des BMA betreffend die TRGS 905; Bundesarbeitsblatt 10 (1996)

/4/ Umweltbundesamt: Untersuchungen zur Innenraumbelastung durch faserförmige Stäube aus eingebauten Mineralwolle-Erzeugnissen; UBA-Texte 30/94, Umweltbundesamt 1994

/5/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 521: Faserstäube Ausgabe Oktober 1996/ Fassung April 1999, Carl Heymanns Verlag Köln/// Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI: Leitfaden Künstliche Mineralfasern LV 17

/6/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 TRGS 519 (Fassung 31.10.2019) - Seite 1 von 83 - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - ww.baua.de/ags -

Ausgabe: Januar 2014, GMBl 2014 S. 164-201 v. 20.3.2014 [Nr. 8/9]

zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019 S. 786-798 v. 17.10.2019 [Nr. 40] *)

/7/  Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden (PAK-Hinweise) - Fassung April 2000 - Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz - Konferenz der für Städ-tebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU)

 

/8/ Asbest-Richtlinie, Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie) (1996-01)