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Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Dipl.-Ing. René Fuchs 2020,  Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK)

Bestellungsgebiet: Schimmelpilze und Schadstoffe in Innenräumen

IGU Ingenieurbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

Baubiologie für gesunde Raumluft

Wiesbaden: 0611-3334633    Weinbach /Lahn: 06474- 883035    München: 089-1250 1240

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Gerüche und Gesundheitsgefährdungen durch teerhaltige Bauprodukte in Innenräumen

(Polyaromatische Kohlenwasserstoffe PAK)

Typische Einsatzgebiete von teerhaltigen Bauprodukten

Teerhaltige Bauprodukte werden wegen ihrer guten Beständigkeit, Wasserdichtheit und bioziden Wirkung schon seit Jahrtausenden in Gebäuden und im Schiffbau verwendet. Die typischen Inhaltsstoffe der durch Verbrennungsprozesse hergestellten Teerprodukte sind die polyaromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Diese Substanzgruppe umfasst mehrere hundert Verbindungen. Die Untersuchung und Bewertung von PAK als Brandrückstände ist in einem gesonderten Infoblatt dargestellt Brandschäden.

Die noch heute in älteren Gebäuden vorhandenen teerhaltigen Baumaterialien wurden im Korrosions- und Feuchteschutz an Fassaden, als Teerkleber, -abdichtungen im Fußbodenaufbau oder als Dacheindeckungen noch bis in die 1960er und frühen 1970-er Jahre verwendet. In den Materialien kann neben den PAK auch Asbest  als Eigenschaftsverbesserer zugesetzt worden sein.

Teerhaltige Bauprodukte weisen im Gegensatz zu den heutigen Bitumenmaterialien eine spröde, schwarz-glänzenden Konsistent auf und einen intensiven Geruch, der gerade in Sommermonaten bei höheren Temperaturen deutlich wahrnehmbar ist.

Bei Analysen von Raumluft, Material, Hausstaub und Oberflächen werden nicht alle Einzelverbindungen der PAK bestimmt, man konzentriert sich meist auf die sogenannten EPA-PAKs, also 16 repräsentative Verbindungen unterschiedlicher Flüchtigkeit:

Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren

Benz(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen, Benzo(g,h,i)perylen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren

 

Benzo(a)pyren (BaP) ist in Hausstaub- und Materialproben die Leitsubstanz. Abhängig von den BaP-Konzentrationen werden Kleber und Hausstaubproben bewertet. Bei der Beurteilung von Materialien ist zu beachten, dass in vielen mineralischen Baustoffen und auch im Hausstaub eine Hintergrundbelastung an Benzo(a)pyren und anderen PAK-Verbindungen vorhanden ist.

Gemäß TRGS 905 sind Materialien mit Benz(a)pyren-Gehalten über 50 mg/kg als Gefahrstoff eingestuft, gemäß TRGS 906 ab EPA-PAK-Gehalten über 1000 mg/kg.

Regelungen und Verbote

Die meisten heute noch vorhandenen PAK-haltigen Baumaterialien wurden in den Nachkriegsjahren bis in die frühen 1960er- Jahre eingebaut. Im Außenbereich waren teerhaltige Holzschutz-Imprägnierungen bis Anfang der 1990er Jahre erlaubt.

Das Verbot des Inverkehrbringens gilt für private Endverbraucher seit 1991 (Teerölverordnung); allgemein seit 2002 abgesehen von einige Spezialanwendungen durch die Chemikalienverbotsverordnung.

Geruchsbelästigungen und Gesundheitsgefahren

Insbesondere in Räumen mit teerhaltigen Fußbodenaufbauten oder Wandsockelabdichtungen kann es in den Sommermonaten zu deutlichen Geruchsbelästigungen ähnlich wie nach Brandereignissen kommen. Diese Auffälligkeiten sind nicht immer gleichzusetzen mit Richtwertüberschreitungen. Die Geruchsschwelle von Naphthalin liegt mit 2 µg/m³ in einem sehr niedrigen Bereich, aber deutlich unterhalb des Vorsorgewertes RW I (10 µg/m³).

(link zu https://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/geruchsprobleme/)

Leichtflüchtigere PAK, wie Phenolen, Kresolen, Napththalin, können neben Geruchsbelästigungen auch Gesundheitsgefährdungen führen. Viele Einzelsubstanzen der PAK sind krebserzeugend, mutagen und erbgutverändernd (chronische Toxizität).

Neben der Aufnahme durch die Atmung können PAK auch durch Hautkontakt oder durch Nahrungsmittel in den Körper gelangen (Grillfleisch o.a.).

Messtechnische Untersuchung und Richtwerte

Eine messtechnische Untersuchung auf Teerausgasungen / PAK ist meist nur in Räumen oder Gebäuden mit Materialien vor 1965 sinnvoll, später wurden meist Ersatzprodukte auf Bitumenbasis verwendet.

Abhängig von ihrem Siedepunkt können die PAK im Innenraum entweder gasförmig oder staubgebunden vorliegen; abhängig von der Messaufgabe können staubgetragene und gasförmige Anteile separat gemessen werden.

Zur Beurteilung Emissionen aus teerhaltigem Parkettkleber enthalten die „PAK-Hinweise“ aus dem Jahr 2000 folgende Vorgaben:

  • bei Parkett-Klebergehalten > 10 mg/kg BaP wird zusätzlich der Hausstaub (14-Tage-Frischstaub) überprüft, wenn hierin mehr als 100 mg/kg BaP nachgewiesen werden, besteht Handlungsbedarf.

 

Für die Bewertung von Raumluftmessungen für die Überprüfung der Ausgasung aus Baumaterialien oder Brandrückständen wurden von der ad-hoc-Kommission am Umweltbundesamt folgende Raumluft-Richtwerte veröffentlicht:

Summe Naphthalin, Naphthalin-ähnliche und tricyclische PAK:

RW I: 10 µg/m³ (Vorsorgewert)

RW II: 30 µg/m³ (Gefahrenwert)

 

Phenol:

RW I: 20 µg/m³ (Vorsorgewert)

RW II: 200 µg/m³ (Gefahrenwert)

 

Summe der Kresole:

RW I: 5 µg/m³ (Vorsorgewert)

RW II: 50 µg/m³ (Gefahrenwert)

Umgang und Sanierungsmaßnahmen


Bei sehr starken geruchlichen Beeinträchtigungen oder Richtwertüberschreitungen von  Teerausgasungen sind Minderungsmaßnahmen erforderlich. Auch im Vorfeld von Umbau und Abriss sind nach Vorgaben des Bau- und Abfallrechts vom Gebäudeeigentümer/ Bauherrn Erkundungsmaßnahmen zu veranlassen. Das Bauunternehmen muss gemäß Gefahrstoffrecht, Arbeitsschutz- und Abfallrecht die zu bearbeitenden/ zu demontierenden Materialien püfen lassen, eine sachgerechte Bearbeitung und Entsorgung sicherstellen.

Die PAK-Sanierungsmaßnahmen sollten auf Basis eines konkreten baustellenbezogenen Sanierungskonzeptes mit Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung von einem Sanierungsfachbetrieb ausgeführt werden. Die Vorgaben der TRGS 524 „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ und DGUV 101-004 und 213-045 sind hierbei zwingend einzuhalten.


Bei PAK-Sanierungen sind die primärbelasteten Materialien sachgerecht auszubauen und sekundäre Anlagerungen durch abschließende Feinreinigungen zu entfernen. Die hierbei einzuhaltenden Arbeitsschutzauflagen sind vergleichbar mit Asbest- und PCB-Sanierungen: Die Arbeitsbereiche müssen staubdicht zu den Nachbarbereichen abgeschottet werden, die Beschäftigten müssen persönliche Schutzausrüstung tragen. Nach Abschluss der Demontage sind Feinreinigungsmaßnahmen mit H12-Saugern und gegebenenfalls Beschichtungen an Bauteiloberflächen vorzunehmen. Der Sanierungserfolg ist durch Raumluftmessungen und ergänzend durch Oberflächenproben zu überprüfen.

 

IGU Ingenieurbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

Baubiologie für gesunde Raumluft

Wiesbaden                        München               Weinbach/Lahn

 

Literaturnachweis

/1/ Hans-Dieter Bossemeyer, Schadstoffe im Baubestand, Rudolf Müller Verlag 2016

/2/ Umweltbundesamt Texte 36/97: Technische Maßnahmen zur Verminderung der Risiken durch künstliche Mineralfasern (KMF) sowie Anforderungen an mögliche Alternativen, Forschungsbericht 101 01 131, UBA-FB 98-036

/3/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Ausgabe April 1995, Bekanntmachung des BMA betreffend die TRGS 905; Bundesarbeitsblatt 10 (1996)

/4/ Umweltbundesamt: Untersuchungen zur Innenraumbelastung durch faserförmige Stäube aus eingebauten Mineralwolle-Erzeugnissen; UBA-Texte 30/94, Umweltbundesamt 1994

/5/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 521: Faserstäube Ausgabe Oktober 1996/ Fassung April 1999, Carl Heymanns Verlag Köln/// Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI: Leitfaden Künstliche Mineralfasern LV 17

/6/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 TRGS 519 (Fassung 31.10.2019) - Seite 1 von 83 - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - ww.baua.de/ags -

Ausgabe: Januar 2014, GMBl 2014 S. 164-201 v. 20.3.2014 [Nr. 8/9]

zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019 S. 786-798 v. 17.10.2019 [Nr. 40] *)

/7/  Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden (PAK-Hinweise) - Fassung April 2000 - Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz - Konferenz der für Städ-tebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU)

/8/ Asbest-Richtlinie, Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie) (1996-01)