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Schimmelpilzbefall und holzzerstörende Pilze am Dach und in Dachschrägen in Neubauten, bei Dachaufstockungen oder Umbaumaßnahmen

Autor: Dipl.-Ing. René Fuchs, , 

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK)

Bestellungsgebiet: Schimmelpilze und Schadstoffe in Innenräumen,

geprüfter Sachkunde Holzschutz und Mitglied im Holzschutzfachverband Norddeutschland (HFN)

IGU Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

Ihr Partner für gesunde Raumluft

Aktualisierung: Februar 2021

 

Niederlassungen:

Wiesbaden  0611 – 3334633          Mannheim: 0621-87069893          Berlin: 030-588 53 719

mail@schimmelpilze-schadstoffe.de

 

Zusammenfassung

Auf Baustellen von Neubauten, bei Aufstockungen, Ausbau von Dachgeschossen oder bei größeren Umbaumaßnahmen besteht erhöhtes Risiko von Feuchteschäden und nachfolgendem Pilzbefall (Schimmelpilze oder Holzzerstörer). Schadensinitiierenden Feuchteeinträge können durch eindringendes Niederschlagswasser, Einbau feuchter Baumaterialien, Undichtheiten an Dampfbremsfolien oder Luftverfrachtung über Treppenhäuser und Dachluken entstehen.

Insbesondere auf Winterbaustellen treten nach Einbringung von Wandputzen und Estrichen über längere Zeit hohe Luftfeuchten über 90 % relativer Luftfeuchte. Dies kann zu starker Kondenswasser-  oder sogar zur Eisbildung auf den kalten Oberflächen führen. Die Wasserabscheidung sowie die vielfarbige Schimmelkolonien auf Dachsparren, Schalbrettern, OSB-Platten, Dämmung oder auf Gipskartonplatten/ Fermacellplatten führen dann oftmals bei den Bauherren zu größerer Verunsicherung und Klärungsbedarf; seltener dagegen bei den Handwerkern und Baufirmen. Ein Baustopp, gegenseitige Schuldzuweisungen, unterschiedliche Bewertungen des Schadenausmaßes können die Folge sein: Handelt es sich um normale materialbedingte Verfärbungen, Stockflecken, die einfach abgewischt werden können oder um eine massive Schimmelbelastung, die größere Sanierungsaufwendungen erforderlich macht?

In unbelüfteten Dachkonstruktionen (Flachdächer oder Pultdächer) können sich bei anhaltend hoher Holzfeuchte unbemerkt große Schäden an der Holzkonstruktion durch holzzerstörende Pilze entwickeln. Diese sind nach der Holzschutz-DIN 68800-4 zu sanieren (siehe „Holzzerstörende Pilze“ (https://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/hausschwamm/).

Die mikrobiologischen Folgen von Feuchtigkeitsschäden können nur durch gutachterliche Untersuchungen sachgerecht erfasst, dokumentiert und bewertet werden. Die Begutachtung erfolgt entweder direkt nach Schadensfeststellung in der Bauphase oder durch eine nachgeschaltete Beweissicherung ggf. im Rahmen Selbständiger Beweisverfahren an den zuständigen Landgerichten.

In diesem Informationsblatt werden die typischen Schadensfälle, Untersuchungsstrategien, Bewertungen von Schimmelschäden an Dächern, Dachdämmungen und Verkleidungen nach den Vorgaben des Umweltbundesamtes sowie nach dem Werkvertragsrecht und der DIN 68800 dargestellt. Es werden Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung und zu möglichen Sanierungsvarianten gegeben.

 

Ähnliche Themen auf unserer Homepage:

Neubauschäden:                          https://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/schimmel-im-neubau-schaeden/,

Schimmelpilzsanierung:               https://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/schimmelpilze/typische-schadensfaelle/wasserschaeden/ Hausschwammsanierung:            https://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/hausschwamm/

 

Schadensablauf der Schimmelentstehung an Dachbauteilen und Erstmaßnahmen

Bei äußerem Feuchteintrag durch Niederschlag oder durch Kondenswasseranfeuchtungen kann es schon nach 3 - 7  Tagen zu sichtbaren farbigen Schimmelkolonien auf Holzoberflächen, OSB-Platten oder Gipskarton kommen. Neuere Untersuchungen zeigen, dass bereits ab relativen Luftfeuchten über 75% Schimmelwachstum beginnt. Die Art der Besiedlung und die Intensität des Befalls werden dann durch den Nährboden/ das Baumaterial/ anhaftende Verstaubungen, die Umgebungstemperaturen und Materialfeuchte beeinflusst. Für den Laien sind Schimmelbefallsflächen gerade im farblosen Anfangsstadium nicht leicht zu erkennen.

Hauptangriffspunkte für mikrobiologischen Befall sind immer die leichter zu besiedelnden Oberflächen, also Holzwerkstoffe (Pressspanplatten, Dämmplatten, OSB-Platten, mit zeitlicher Verzögerung auch die Mineralwolle und vorgetrockneten Konstruktionshölzer KVH). Falls schon verbaut, können auch auf Leichtbauplatten aus Gipskarton, Fermacellplatten an den Dachunterseiten Schimmelschäden auf der Raumseite oder Rückseite entstehen. Da die geschädigten Bauteiloberflächen im Baustellenfortschritt durch den Einbau von Dämmungen, Folien, Verkleidungen oft schnell abgedeckt werden und dann Untersuchungen schwierig sind, empfiehlt sich regelmäßige und sorgfältige Sichtkontrolle und Messung der Luftfeuchten.

Eine schnelle Trocknung, Abgrenzung und Abschottung, Bearbeitung der Schäden kann oftmals den Umfang der späteren Sanierungsmaßnahmen deutlich reduzieren. Bei verschimmelten Leichtbaukonstruktionen, wie Gipskarton-, Zellulose- oder Holzfaserplatten sowie bei verschimmelter Dämmung ist bei intensivem Pilzbefall ein Austausch unvermeidlich.

Die einzubauenden Holzbauteile, Dämmungen und Folien sollten jedoch bei Anlieferung, Lagerung und vor dem Einbau auf Schadensfreiheit und ausreichende Trockenheit geprüft werden (Holzfeuchten unter 15%). Eine schadensbedingte Besiedlung von Dachmaterialien mit Schimmelpilzen und Bakterien ist durch angepasste Bauabläufe  und gute Feuchteüberwachung und -steuerung zu vermeiden. Dies ist bei Aufbau von Dachstühlen und Einbau von Putzen und Estrich in den Sommermonaten leichter zu erreichen als bei Bautätigkeit in den Wintermonaten.

Typische Besiedlung durch Pilze bei Schäden an Dachbauteilen

Da die Schimmelbesiedlung meist durch hohe Luftfeuchte oder Kondenswasserabscheidung verursacht wird, besiedeln insbesondere typische Kondenswasserpilze die Bauteiloberflächen. Sie können auch bei niedrigen Temperaturen wachsen und benötigen keine besonderen Nährböden. Es dominieren Schwärzepilze wie Cladosporium und Alternaria-Arten, die auch in der Außenluft vorkommen sowie grünliche Schimmelpilze der Gattung Penicillium. Häufig werden auch Pilze der Gattungen Acremonium oder Scopulariopsis nachgewiesen. Insgesamt sind all diese Pilzgattungen etwas weniger kritisch einzustufen als die typischen Wasserschadensbesiedler wie Stachybotrys und Chaetomium. Schimmelbefall oder deutliche schadensbedingte Sporenkontaminationen sollten jedoch unter dem Aspekt der Vorsorge nicht unsaniert in Gebäuden verbleiben.

Typische Schadensfälle I:

Kondenswasserbildung aus dem Baustellenbetrieb als Schimmelursache an Dachbauteilen

Einige Wochen anhaltende hohe Luftfeuchte ist die Hauptursache für Schimmelbildung an Dachbauteilen. Kurzzeitige Regenwassereinträge trocknen dagegen oftmals schnell ab und hinterlassen nur Wasserflecken. Durch Verputz- oder Estrichlegerarbeiten werden hunderte Liter Wasser freigesetzt, die  sich luftgetragen im Gebäude verteilen. Feuchte Luft ist leichter als trockene und wird sich also immer am höchsten Punkt sammeln. Bei Taupunktunterschreitungen kann sich dann Kondenswasser auf den kühleren Dachbauteilen niederschlagen. Verschärft werden diese Effekte, wenn im Erdgeschoss oder Obergeschoss technische Trocknungen laufen oder die Fußbodenheizung hochgefahren wird und die warmfeuchte Luft ungehindert ins kalte Dach gelangen kann.

Hiergegen hilft nur das rechtzeitige Abkleben der Luftwege durch Folien und ein gutes Feuchtemanagement insbesondere beim Einbau von Putzen und Estrichen.

Typische Schadensfälle II:

Warmlufteinträge ins Dach durch Luftundichtheiten in der Geschossdecke oder durch Hohlräume

Die im Altbaubestand häufig anzutreffenden unsanierten, alten Kaltdächer sind bezüglich des Kondenswasser- und Schimmelrisikos meist unkritisch und jahrzehntelang schadensfrei.  Wenn warme Luft durch geöffnete Bodenluken, Dachtreppen oder die Spalten in der obersten Geschossdecke in den Dachraum eindringt, kann diese durch die gute Belüftung dieser alten Dächer schnell wieder nach außen entweichen.

Zu anhaltend hohen Luftfeuchten kann es dagegen in kalten, aber sanierten Dachräumen kommen, wenn die alte Dacheindeckung durch eine dichtere Kunststofffolie (Unterspannbahn) und neue Dacheindeckung ersetzt wurde und die nachträgliche Wärmedämmung und Luftdichtheit auf dem Dach nicht sachgerecht ausgeführt wurden. Auch sanierte Kaltdächer müssen über eine ausreichende Entlüftung nach außen verfügen. Meist werden hierzu Lüftungsöffnungen mit Insektenschutzgittern an den Dachrändern und Entlüftungsöffnungen an den Firstbereichen eingebaut. Diese Dachkonstruktionen fallen nach der Holzschutz DIN 68800 in die niedrigste Gefährdungsklasse GK 0, müssen also wegen des geringen Risikos der Anfeuchtung und eindringender Insekten nicht fungizid oder insektizid imprägniert werden.

Wenn die Luftundichtheiten von den warmen Wohnbereichen zum kalten Dachboden zu groß sind, zum Beispiel an ungenügend abgeklebte Durchdringungen von Lüftungsrohren, Kabelsträngen, oben offenen alten Kamine oder oben offenen Hohlblocksteinen der Innenwände, kann es zu starken Luft- und Feuchtefeuchteeinträgen kommen. Folge sind meist schon in der ersten Heizperiode intensive Schimmelbefallsflächen an den Dachunterseiten (siehe Fotos oben). Auch das Nebeneinander von ausgebauten Warmbereichen im Dach (Kinderzimmer, Gästezimmer) und kalten Dachabstellräumen ist oft schadensträchtig.

Typische Schadensfälle III:

Feuchteansammlungen in unbelüfteten Dachkonstruktionen durch Luftundichtheiten

In unbelüfteten Pultdächern oder Flachdächern sind Luftleckagen besonders kritisch, weil einmal eingedrungene Feuchtigkeit nicht wieder entweichen kann und es zu Feuchteansammlungen in der Konstruktion kommt. Neben der Restfeuchte der Holzbauteile kann durch mangelhafte Ausführung der Luftdichtheitsebene teilweise über Jahre warmfeuchte Luft aus den Wohnbereichen in den Dachaufbau eindringen und schafft die Voraussetzung für Wachstum von holzzerstörenden Pilzen. Bei derartigen Schäden können in den Folien über den Gipskartonverkleidungen mehr als  50 oder100 Liter Wasser stehen, bis durch irgendwann an einem Lampenkabel das Wasser in den Wohnraum abläuft und die Schäden von den Nutzern bemerkt werden.

In einigen der von uns betreuten Schadensfälle ist es auch zu auffälligen Gerüche oder Gesundheitsbeschwerden in den oberen Wohnräumen gekommen. Meist  werden jedoch die Fäulnisschäden an der Dachkonstruktion erst bemerkt, wenn die Träger nachgeben, die Dachfolien sich senken, Verformungen oder Beulen werfen.

Schneller als die holzerstörenden Pilze entwickeln sich meist die Schimmelpilze auf den Holzbauteilen und der eingelegten Dämmung. Die holzzerstörenden Pilze benötigen für ihre Entwicklung mehrere Monate anhaltend hohe Holzfeuchten. Dann sind am die häufigsten anzutreffenden Pilze Weiße Porenschwämme, Rindenpilze, Ausgebreiteter Hausporling (Eichenporling) oder Brauner Kellerschwamm. Echter Hausschwamm wird in diesen Dachkonstruktionen nur sehr selten angetroffen.

Die Untersuchung derartiger Schäden in luftdichten Konstruktionen ist auch für Sachverständige nicht einfach, weil die Schichten der Dachunterseite meist nicht beschädigt werden dürfen (Gemeinschaftseigentum, Zerstörung der Luftdichtheitsbene) und Raumluftmessungen oder Oberflächenproben aus den Wohnräumen oft unauffällige Befunde zeigen.

Untersuchungsmethoden bei Schimmelmessungen

Durch Nachvollziehen des Schadensablaufs, Baufeuchtemessungen, Materialuntersuchungen an verschiedenen Bauteiloberflächen, Endoskopie, Hohlraumbeprobungen durch Luftmessungen und anschließende Mikroskopie im Labor kann Schimmelbefall an Dachbauteilen und Verkleidungen zuverlässig und schnell bestimmt werden.

Falls benachbarte Räume oder benachbarte Gebäudebereiche in Nutzung sind, können zusätzlich Schimmelpilzmessungen in der Raumluft und auf Oberflächen vorgenommen und davon abgeleitet Aussagen zur Raumlufthygiene, Gesundheitsgefährdung und weiteren Nutzbarkeit getroffen werden. Basis dieser messtechnischen Untersuchungen sind die Vorgaben des Umweltbundesamtes (UBA) und der DIN 16000.

Bewertung von Schimmelschäden an Dachbauteilen und auf Leichtbauplatten –

Was ist normal, was muss vom Bauherrn toleriert werden und  was muss sachgerecht saniert werden ?

Schimmelpilzschäden im Dachaufbau sind gemäß UBA-Schimmelpilz-Leitfaden, BVS-Richtlinien und DHBV-Merkblatt 2/2015 einzustufen. Der Befall mit holzzerstörenden Pilzen ist gemäß Holzschutz-DIN 68800 und Beuth-Kommentar zu bewerten und zu sanieren.

Wenn man bei Dacharbeiten an einem mehr als hundert Jahre Gebäude verfärbte, teilweise angefaulte Sparren oder Schalbretter findet, wird man dies anders bewerten als Feuchteschäden und Pilzbefall in neu erstellten Wohnhäusern oder Gewerbeobjekten. Auch sind aus hygienischer Sicht Schimmelbefallsflächen auf Bauteilen mit Raumluftkontakt, also auf den Verkleidungen der Dachschrägen (Gipskartonplatten oder Fermazellplatten) oder auf der dahinterliegenden Holzträgerlattenkonstruktion insgesamt kritischer zu sehen als Schimmelbefallsflächen auf den äußeren Schichten wie z.B. an der Unterspannbahn des Daches oder auf den Sparrenoberseiten zur Dacheindeckung hin.

Das Umweltbundesamt, hat mi dem UBA-Schimmelpilzleitfaden maßgebliche Bewertungsvorgaben und Sanierungsempfehlungen gegeben, ist aber gemäß eigener Festlegung im Vorwort des Schimmelpilz-Leitfadens nur für die hygienischen Bewertungen und Maßnahmen zuständig und nicht für die Beurteilung von Mängeln im Sinne des Werkvertragsrechts:

„…Im Leitfaden werden gesundheitliche, bauphysikalische, messtechnische und allgemeine raumlufthygienische Fragestellungen berücksichtigt. Auf werkvertragliche und andere rechtliche Aspekte, aus denen sich abweichende Einschätzungen ergeben können, wird nicht eingegangen.“ (UBA-Leitfaden 2016)

Unter hygienischen Aspekten sind Schimmelpilzbefallsstellen größer 0,5 m² in die höchste Schadenskategorie „3“ einzustufen und in dieser Kategorie sind sachgerechte Schutzmaßnahmen und Sanierungsarbeiten nach Vorgaben des Umweltbundesamtes auszuführen.

Im UBA-Leitfaden wird im Abschnitt 6.3 Sanierung großen Schimmelpilzbefalls, Unterpunkt 6.3.5 Entfernung befallener Materialien zur Vorgehensweise in schimmelpilzbefallenen Dachstühlen ausgeführt:

„Schimmelbefall auf massivem Holz (z. B. Dachsparren) kann durch ab­rasive Verfahren (u. a. Abhobeln) entfernt werden. Empfehlungen hier­zu gibt auch das DHBV-Merkblatt 02-15/S1. In Nutzungsklasse III reicht je nach Raumnutzung ein oberflächliches Absaugen/Abwischen aus.

Sämtliches Entferntes kontaminiertes Material soll, wenn es den ge­schützten Arbeitsbereich verlässt, in Behältern oder luftdicht verpack­ten Säcken auf dem kürzesten Wege aus dem Gebäude in möglichst ge­schlossene Container gebracht werden (gilt für alle Nutzungsklassen)

Mikrobiell eindeutig befallene Materialien, die problemlos und somit meist wirtschaftlich demontiert werden können, wie Gipskartonplatten, Holzwerkstoffplatten oder Dämmmaterialien sollten nicht im Gebäude belassen werden. Bei Räumen der Nutzungsklasse III kann je nach Art der Raumnutzung und Schädigung des Materials entschieden werden, ob eine Belassung der Materialien oder eine oberflächliche Entfernung des Befalls durch Reinigen möglich und ausreichend ist.“

Bezüglich der Bewertung und Sanierung von Schäden am Dachstuhl, außerhalb der Nutzungsebenen erläutert MORISKE für das Umweltbundesamt den Standpunkt des UBA wie folgt:

„Die Nutzungsklasse IV umfasst alle abgeschotteten Bauteile und Gebäudebereiche, die bauseits keine Verbindung zur Nutzungsebene (Wohnraum, Büro, Schulen etc.) haben. Dies sind zum Beispiel ausgebaute Dachgeschosse mit Schimmel innerhalb der Dachkonstruktion, der aber nicht in der Nutzungs- und Wohnebene auftritt. Bei Nutzungsklasse IV kann man hygienisch durchaus den Schimmelbefall im Gebäude belassen, muss jedoch sicherstellen, dass keine Verbindung zum Nutzungsraum, auch auf Dauer nicht, entsteht… Voraussetzung für ein Verbleiben des Schimmelbefalls in den Gebäudebereichen der Nutzungsklasse IV ist zudem, dass die Bauteile bestimmungsgemäß trocken oder nicht dauerhaft feucht sind, da es sonst zu unnötiger weiterer Keimvermehrung kommt und die Bauteile überdies selbst Schaden durch z.B. holzzerstörende Pilze nehmen können.“ (Fachbeitrag im „Der Sachverständige“ 2017

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine der heute handelsüblichen und eingesetzten Dampfbremsfolien bezüglich ihrer Dichtheit gegenüber mikrobiologischer Ausgasungen und Schimmelbestandteile geprüft und zertifiziert ist.  Damit ist aus unserer gutachterlichen Sicht keine sichere Beurteilung eines dauerhaft „luftdichten Abschlusses von Schimmelbefallsflächen“ für einen Neubau gegeben und erst recht nicht für Gebäude nach 20 Jahren Nutzung mit entsprechend  undichteren Abklebungen und Fugen. Sich für diesen Nachweis auf ggf. unauffällige Raumluftbefunde zu verlassen, ist anders als bei der Versiegelung anderer luftgetragener Schadstoffen, wie Asbest, PCB oder Holzschutzmitteln, nicht ausreichend aussagefähig, weil aus Schimmelbefallsflächen nicht nur Sporen freigesetzt werden, sondern auch Zellbestandteile und andere Stoffwechselprodukte (MVOC), die nur schwierig zu messen und noch schwieriger zu bewerten sind.

Eine frühe rechtliche Bewertung von Pilzbefall an Dachstühlen in Neubauten ist im  BGH-Urteil zum Befall an Dachstühlen enthalten. Hierin wird ohne Berücksichtigung hygienischer Aspekte aus dem Werkvertragsrecht ein sehr weitgehender Schimmelpilz- und sporenfreier Zustand gefordert, da in Neubauten Nutzungs- oder Vorschäden ausgeschlossen werden können und der Käufer zu Recht ein mangelfreies Bauwerk erwarten und durch erfolgreiche Abnahme in die eigene Verantwortung übernimmt.

In der normalen Baupraxis muss davon ausgegangen werden, dass Holzlieferungen bereits punktuelle Fehlstellen und Verfärbungen aufweisen. Auch ist eine Besiedlung mit Bläuepilzen in den tieferen Holzschichten durch rechtlich zulässig und unter hygienischen Aspekten unkritisch.

Aus unserer Sicht stellen größere, bauseits entstandene Verschimmelungen, also Primärbefallsstellen auf Dachbauteilen und Verkleidungen der Dachschrägen, eindeutige bauliche Mängel dar, die sachgerecht behoben werden müssen. Dagegen sind Kleinstflächen und punktuelle Verfärbungen durch Transportbänder, Lagerhölzer, verabeitungsbedingte Holzbläue oder Anflugsporen aus der Außenluft normale, vom Bauherrn hinzunehmende Lieferzustände, die keinen baulichen Mangel darstellen.

Der Austausch eines kompletten Dachstuhls aufgrund von Schimmelpilzbefall ist daher nicht die Regelsanierung, sondern oft nur durch langjährige gerichtliche Verfahren mit Sachverständigenbegutachtung (Selbständiges Beweisverfahren, Klage) möglich. Da diese  streitgegenständlichen Gebäude vor Abschluss des Verfahrens oftmals nicht saniert und oft auch nicht bewohnt werden, übersteigen die Verfahrenskosten und die Kosten für die zusätzlichen Mietaufwendungen dann schnell die Kosten der Schadenssanierung.

Was bedeutet eine „Sachgerechte Schimmelpilzsanierung von Dachbauteilen“

Im DHBV-Merkblatt 02-15/S1 wird zur Sanierung von schimmelpilzbefallenen Dachstühlen ausgeführt:

Abschnitt 8.2 Rückbau

„Der Rückbau von schimmelpilzbefallenen Dachstühlen ist sehr aufwendig. Das Dach muss abgedeckt beziehungsweise Dachabdichtungen müssen entfernt werden… Gleichzeitig sind Maßnahmen zu ergreifen, damit der darunter liegende Baukörper nicht durch Niederschläge belastet wird.

In der Regel ist ein vollständiger Rückbau der Hölzer nicht notwendig, da Holzschäden durch Schimmelpilze i.d.R. nur im oberflächennahen Bereich vorzufinden sind und kein Eindringen /Wachstum der Schimmelpilze in tiefere Schichten stattfindet..… Insbesondere bei reinen Holzkonstruktionen sind demzufolge oberflächenbezogene Sanierungsmaßnahmen zu bevorzugen.“

Ergebnis dieser Sanierungen nach Vorgaben des Umweltbundesamtes und des DHBV-Merkblattes sind in der Regel hygienisch unbedenkliche Gebäudebereiche, entsprechend der Definition der Anforderungen der Nutzungsklassen. Ein „hundertprozentig schimmelpilzfreier Zustand“, „mangelfreier Vorschadenszustand“  oder „mangelfreier Neubauzustand“ wird durch diese Maßnahmen meist nicht erreicht. Diese Vorgehensweise erfordert daher in der Regel eine Übereinkunft von Bauherr, Bauträger und Sanierer über das erreichbare Sanierungsergebnis

Bezüglich der Vorgehensweise und der vom Bauherrn erwartbaren Sanierungsergebnisse bei Schimmelpilzsanierungen an einem Dachstuhl existiert eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle 14. Zivilsenat, Urteil vom 11.03.2020, 14 U 32/16, ECLI:DE:OLGCE:2020:0311.14U32.16.00

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE209152020&psml=bsndprod.psml&max=true

Die Sanierungsplanung des Schimmelpilzbefalls erfolgt auf Basis der Vorgaben der Berufsgenossenschaft Bau DGUV 201-028 „Handlungsanleitung  Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“ (BG Bau 2016), der holzzerstörenden Pilze nach DIN 68800 Teil 4.

Schimmelpilzbefall auf Oberflächen von Massivholzträgern ist in der Regel nach Vorreinigung mit einem HEPA-Sauger, anschließenden mechanischen Abtrag (Hobeln, Schleifen, Strahlen) entfernbar. Gegebenenfalls kann eine chemische Vor- oder Nachbearbeitung der Flächen vorgenommen werden. Schwierig ist meist eine Bearbeitung der verdeckt liegenden Holzoberflächen und Sparrenoberseiten.

Die noch heute häufig anzutreffende „Sanierungsmethode: Desinfektion durch Fogging mit Peroxiden“ ist gemäß Vorgaben des Umweltbundesamtes nicht zulässig. Der Befall wird hierdurch nicht entfernt, sondern im besten Fall teilweise deaktiviert. Aber auch desinfizierte Altbefallsflächen oder verbliebene Sporenkontaminationen können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. 

Stärkere Präparate, wie Chlor-Aktiv-Produkte, können nach mechanischer Vorreinigung und Bearbeitung dagegen oft schon nach der ersten Anwendung zu einer weitgehenden Auflösung und Zerstörung des Befalls bewirken können. Die Nachkontrolle durch Direktmikroskopie und mit Nährböden zeigt bei sachgerechter Ausführung dann eine nahezu vollständige Normalisierung der Oberflächen und Raumluftqualität. Die Kombination aus mechanischer und chemischer Oberflächenbearbeitung ist jedoch nur einsetzbar, wenn der Befall nicht in tiefere Materialschichten eingedrungen ist. Die Eindringtiefe von Schimmel in Vollholzmaterial beträgt meist nur wenige Millimeter.

In Holzfaserplatten, wie OSB, Presspan oder Dämmplatten o.a. kann das Pilzmyzel die Platten sehr tief eindringen, dann sind Oberflächenbearbeitung nicht mehr wirksam. Die Befallsschwerpunkte in Holzfaserplatten liegen meist an den Plattenstößen und kühleren Außenecken. OSB-Platten, Spanplatten, Weichfaserplatten, aber auch massive Schalbretter sind häufig beidseitig besiedelt. Beidseitiger Befall oder tiefe Einwachsungen von Pilzmyzel führen dazu, dass ein Austausch nicht vermieden werden kann.

Die Arbeitsbereiche der Schimmelpilzsanierung müssen wie in den Leitfäden des UBA und der BGI-DGUV beschrieben durch Folienabschottungen mit Zugangsbereichen gesichert werden. Die Luft muss bei Staub-und Sporenfreisetzung durch Luftreiniger oder technische Belüftungseinrichtungen gefiltert werden. Abschließend sind eine Sichtkontrolle sowie eine messtechnische Untersuchung und Freigabe der Dachkonstruktionen und der darunter befindlichen feingereinigten Wohnräume erforderlich (https://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/schimmelpilze/typische-schadensfaelle/wasserschaeden/).

Eine Schimmelpilzsanierung ist nach Vorgaben des Umweltbundesamtes (Schimmelpilz-Leitfaden 2017) und der Neufassung der BG Bau Vorgabe streng geregelt und wird grundsätzlich wie folgt gegliedert:

  1. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen an der Einrichtung,  Abschottungen, Aufbau einer Zugangsschleuse aus Folien vor dem Arbeitsbereich, ggf. ergänzt durch eine technische Luftführung/ Luftfilterung für die Reduzierung der Sporenkonzentrationen im Bereich
  2. vollständiger Ausbau der mit Schimmelpilzen befallenen Materialien, Sichtkontrolle und ggf. Folienproben zur Bestimmung der Schadensgrenze am Fußboden
  3. sorgfältige Feinreinigung aller Oberflächen mit H12-Saugern und eine mehrstufige Feuchtreinigung mit desinfizierenden Zusätzen
  4. bei Nachweis des Sanierungserfolges durch Kontrollmessungen

In der Praxis muss durch Hinzuziehung eines Sachverständigen der konkrete Schadensumfang ermittelt und hiervon ausgehend eine angepasste Sanierungsstrategie festgelegt werden. Wie in allen Schadensfällen sollten die Sanierungsmaßnahmen sowohl den rechtlichen und hygienischen Anforderungen des Bauherrn bzw. der späteren Nutzer entsprechen als auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als Abschlussdokumentation einer sachgerechten Sanierungsmaßnahme sollte eine Kontrolluntersuchung der Oberflächen und der Raumluft durchgeführt werden. Diese Untersuchung bringt Sicherheit für die ausführende Firma, den Eigentümer und Nutzer des Gebäudes.

Bei den holzzerstörenden Pilzen sieht die Sanierung nach DIN 68800 den Ausbau der befallenen Holzträger mit einem Sicherheitsabstand von 30 cm, bei geringerem Befall ohne Tragfähigkeitsverluste der verfaulten Oberflächen vor. Wenn eine spätere Wiederanfeuchtung sicher ausgeschlossen werden kann, ist es möglich, in Abstimmung zwischen Bauherrn, Planer und ausführender Firma die befallenen Oberflächen abzutragen und die angrenzenden Flächen zu imprägnieren. Weitere Angaben hierzu finden Sie hier:

Hausschwammsanierung:            https://www.schimmelpilze-schadstoffe.de/hausschwamm/

Unsere Leistungen als Sachverständige und Ingenieurdienstleister


Unser Sachverständigenbüro ist seit mehr 20 Jahren ein zuverlässiger und erfahrener Partner für die Untersuchung und Sanierungsplanung bei Schimmelschäden und Schäden durch Holzzerstörende Pilze für Bauherrn, Verbänden wie dem VPB (Verband der Privaten Bauherrn), Bauträger sowie Amtsgerichte und Landgerichte.

Über die Kooperationen zu Sanierungsfachunternehmen können passenden Konzepte und Lösungen erarbeitet werden.